Ich hatte am Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gebührenrahmen nach Verfahrensübernahme?.
Ich hatte da noch einmal nachgefragt, was im Einzelnen geschehen ist, und die fragende Kollegin hatte mitgeteilt, dass sie die Akten vom AG erhalten und schon vor Verbindung durchgearbeitet hatte, vom LG kam dann die Mitteilung, dass das Verfahren übernommen werde.
Dann liegt die Lösung m.E. auf der Hand: Mit der Übernahme des AG-Verfahrens zum LG wird aus der Nr. 4107 die Nr. 4113 VV RVG, da sich der Gebührenrahmen immer nach dem höchsten mit der Sache befassten Gericht richtet (vgl. dazu: LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 02.09.2010 – 2 Qs 72/10) und das ist hier das LG. Erst danach erfolgt ja dann die Verbindung zu der vorliegenden Sache beim LG.
Was aus der Sache geworden ist, kann ich nicht sagen.