Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich nach Zurückverweisung?.
Geantwortet habe ich dem Kollegen nach Beantwortung meiner Rückfragen:
„Hallo,
also: Jetzt lassen wir Ihre Tätigkeiten bis zum 20.04.2016 mal außen vor. Denn: Nach Aufhebung des Urteils v. 10.09.2015 und Zurückverweisung an das LG handelt es sich gem. § 21 Abs. 1 RVG um einen neuen Rechtszug. Das bedeutet, das in dem alle Gebühren noch einmal entstehen (dazu lesen Sie im RVG-Kommentar, Teil A Rn. 2574 ff.).
In Ihrem Fall entstehen also die Nr. 4118 VV RVG, die Gebühren für die vier HVT Nr. 4120 VV RVG – wenn Sie an denen teilgenommen – und ggf. mit Zuschlag. Außerdem ist die Nr. 4130 VV RVG (noch einmal) entstanden und dann zweimal die Nr. 4142 VV RVG.
Ob auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG ist fraglich. Dürfte sich um denselben Rechtsfall handeln.
Ich würde die o.a. Gebühren geltend machen bzw. entsprechend beim LG vortragen und auf Festsetzung bestehen. Fall der UdG nicht festsetzt: Rechtsmittel. Sie können sich dann auch gern noch einmal melden.“
Der Kollege hat mir darauf mitgeteilt, dass er entsprechend den o.a. Ausführungen Festsetzung beantragt hat. Wir schauen dann mal, was aus der Sache wird.
Und dann mal wieder der <<Werbemodus ein >> Hinweis auf „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., „, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>
Pingback: Lösung zu: Das waren die meist geklickten Lösungen zu den Gebührenrätseln in 2019 | Burhoff online Blog