Und es gibt natürlich auch heute ein Gebührenrätsel. Über Ostern ist ja etwas Zeit zur Lösung der Frage, die da lautete:
„Mal wieder Streit mit dem Rechtspfleger!
Landgericht hat ein Verfahren, welches beim AG anhängig war übernommen und zum vorliegenden Verfahren verbunden.
Erstreckung der Beiordnung auf das übernommene Verfahren erfolgte.Rechtspfleger meint, dass mir diesbezüglich nur die Gebühr 4107 und nicht die Gebühr 4113 zusteht, wenn ich diesbezüglich keine anwaltliche Tätigkeit vor dem LG nachweisen kann.
Hat er Recht?2
Und bei der Gelegenheit: Mein Fragenordner ist ziemlich leer. Es darf also mal wieder gefragt werden 🙂 .
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