Heute dann einmal eine etwas längere Anfrage eines Kollegen zu – wie kann es anders sein 🙂 – Nr. 4142 VV RVG. Die Vorschrift läuft allmählich der Nr. 4141 VV RVG den Rang ab.
Der Kollege fragte:
Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich war im Jahre 2015/2016 Teilnehmer des Fachanwaltslehrgangs „Strafrecht“, den Frau Zorn in Frankfurt angeboten hatte.
Sie boten uns an, dass wir Sie in gebührenrechtlichen Angelegenheiten kontaktieren können. Dieses Angebot würde ich gerne heute annehmen.
Zunächst überlasse ich Ihnen als Anlage den Kostenfestsetzungsantrag vom 10.10.2018 sowie das Schreiben des LG Würzburg vom 01.03.2019.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Dem Geschäftsführer meiner Mandantschaft (eine juristische Person; GmbH) wurde zur Last gelegt, dass er Arbeitsentgelt vorenthalten habe. Im Termin zur Hauptverhandlung ist der Geschäftsführer nicht erschienen. Da er sich im Ausland befand und mit einer alsbaldigen Rückkehr nicht zu rechnen war, wurde das Verfahren gegen den Geschäftsführer vorläufig eingestellt. Das Verfahren gegen meine Mandantschaft wurde abgetrennt. Im anschließenden selbständigen Verfallsverfahren hat das LG Würzburg den Verfall angeordnet. Gegen das Urteil habe ich Revision eingelegt. Der BGH hob das Urteil teilweise auf.
Bis einschließlich des Revisionsverfahrens war ich Wahlverteidiger.
Mit Beschluss der neuen Kammer des LG Würzburg wurde ich als notwendiger Vertreter bestellt. Auch in diesem Verfahren wurde der Verfall angeordnet. Der BGH wies die anschließende Revision ab.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 10.10.2018 machte ich meine Gebühren geltend. Das LG Würzburg ist der Ansicht, dass die bereits entstandenen Gebühren nicht noch einmal entstehen können. Leider konnte ich in Ihrer Kommentierung zum RVG keinen vergleichbaren Fall erkennen. Auch in Ihrem Blog wurde ich leider nicht fündig. Wie ist in einem solchen Fall abzurechnen?
Für Ihre Mühewaltung bedanke ich mich im Voraus.“
Ich habe dann noch einmal nachgefragt, und zwar:
„Welche Gebühren haben Sie denn jetzt geltend gemacht? Die nach Zurückverweisung entstandenen?“ Darauf hat der Kollege mitgeteilt: Ich habe lediglich die Gebühren (mit Ausnahme der Grund- und Verfahrensgebühr) nach der Zurückweisung geltend gemacht.
Und: „Sie haben wen wo vertreten/verteidigt?“. Darauf hat der Kollege geantwortet: Ich habe im selbständigen Verfallsverfahren die juristische Person (GmbH) vor dem LG Würzburg vertreten. Das Gericht hat festgestellt, dass die GmbH durch die Taten des GF einen Betrag von EUR 458.407,34 erlangt hat. Einen Verfall von Wertersatz hat das Gericht jedoch nicht angeordnet, da Ansprüche der Verletzten (Sozialversicherungsträger) entgegenstehen. Im selbständigen Verfahren war ich bis zur Zurückweisung „Wahlvertreter“ (Wahlverteidiger) und nach der Zurückweisung war ich „notwendiger Vertreter“ (Pflichtverteidiger)
Und dann der Hinweis/die Frage: „Ich vermisse in Ihrem Festsetzungsantrag die Nr. 4142 VV RVG.“
Nun, ich bin gespannt.
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