Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Gericht erklärt sich für unzuständig – zweimal die Verfahrensgebühr?.
Mein Antwort an den Kollegen auf die Frage lautete:
„Hallo, Sie haben m.E. an der falschen Stelle gesucht. Das ist kein Problem, das mit der Nr. 4106 VV RVG zusammenhängt, sondern ein allgemeines Problem unter dem Stichwort: Angelegenheiten. Sie hatte daher in Teil A schauen sollen. Und dort wären Sie m.E. bei den Rn 115 ff. fündig geworden. Es handelt sich nur um eine Angelegenheit, also nur einmal die Verfahrensgebühr. Den Mehraufwand durch die Rücknahme usw. müssen Sie über § 14 Abs. 1 RVG geltend machen, wenn Sie Wahlanwalt sind/waren.
Kostenfestsetzungsantrag muss m.E. in Berlin gestellt werden. In Potsdam ist ja nichts mehr anhängig.“
Nein, ich weise nicht schon wieder auf den RVG-Kommentar hin 🙂 🙂 🙂 .