Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie viel “Einziehungsgebühren” bei Verbindung von Verfahren? gestellt; in der Antwort darauf können m.E. eine Menge Gebühren stecken. Denn, ob drei (oder mehrere) Verfahrensgebühren Nr. 4142 VV RVG anfallen ode rggf. nur eine das kann – selbst unter Berücksichtigung der Deckelung nach § 49 RVG beim Pflichtverteidiger – einen erheblichen Unterschied machen.
Geantwortet habe ich der Kollegin wie folgt:
„….. Denn zunächst mal ist in jedem Verfahren die Nr. 4142 VV RVG nach dem jeweiligen Gegenstandswert entstanden. Dann wird verbunden. Die Verbindung hat aber keine Auswirkungen auf bereits entstandene Gebühren mit der Folge, dass die nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG erhalten bleiben. Allerdings dann nicht noch einmal eine Nr. 4142 VV RVG aus dem durch Addition ermittelten Gegenstandswert.
Schauen Sie doch mal, was günstiger ist.“
Und darauf hat der Fragesteller dann noch einmal geanwortet:
„Das habe ich auch genau so abgerechnet weil ich es so gesehen habe, jeder Wert einzeln. Auch habe ich keine Addition durchgeführt und „nochmal“ 4142 in Ansatz gebracht. Günstiger ist für mich die Abrechung unter Zugrundelegung der einzelnen Werte und nicht aus dem addierten Wert.“
Mal sehen, was daraus wird. Ich werde berichten.