Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Reicht die Kostenentscheidung des OLG oder muss der BGH auch noch entscheiden?. Ausgangspunkt für diese Frage war der BGH, Beschl. v. 15.01.2019 – 4 StR 56/16-, über den ich ja am vergangenen Montag berichtet hatte (vgl. Keine Berichtigung eines BGH-Beschlusses, oder: Auch der BGH macht Fehler).
Und hier dann die Antwort an die Kollegin zur gebühren-/kostenrechtlichen Problematik:
„Sie haben für die Tätigkeit betreffend den KFB des LG eine Kostengrundentscheidung des OLG? Dann m.E. Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 1. Alt. VV RVG i.V.m. Nr. 3500 VV RVG.
Für die Tätigkeit im Berichtigungsverfahren beim BGH gibt es nichts zusätzlich. Das ist m.E. durch die Nr. 4130 VV RVG abgegolten.
Zu allem Burhoff/Volpert, Vorbem. 4 VV Rn. 118 ff.“
Und, wem der Telegrammstil zu knapp ist:
Die Kollegin war mit der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG tätig geworden, also nach § 464b StPO. Das ist einer der wenigen Fälle, in denen die Tätigkeit in einem Beschwerdeverfahren in Teil 4 VV RVG nicht gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10a RVG von der (allgemeinen) Verfahrensgebühr erfasst wird. Dafür gibt es vielmehr die Regelung in Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 1. Alt. VV RVG, die auf den Teil 3 VV RVG und dort auf die Nr. 3500 VV RVG verweist. Der Gegenstandswert für die Beschwerdegebühr richtet sich nach den Kosten/Gebühren, die im Streit sind, hier also im Zweifel die zugunsten des Nebenklägers festgesetzten.
Die Tätigkeit der Kollegin im Berichtigungsverfahren beim BGH wird nicht gesondert vergütet. Die wird mit der Verfahrensgebühr Nr. 4130 – Revisionsverfahren – als so. Nachbereitungstätigkeit abgegolten.
Und der o.a. Verweis bezieht sich auf <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017″, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>> 🙂 .