Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: “Erstarkt” die Vergütungsvereinbarung wieder, wenn ich erneut Wahlanwalt werde?, zur Diskussion gestellt. Na ja: Diskussion ist „gut“, denn eine Antwort ist darauf nicht gekommen. Eigentlich schade, weil es doch ein Problem sein kann/sollte, das in der Praxis häufiger auftritt.
Ich hatte dem Kollegen auf seine Frage geantwortet:
„Hallo Herr Kollege,
wenn man die Ausführungen bei Teil A Rn. 2328 am Ende konsequent zu Ende denkt, muss m.E. eine neue VV abgeschlossen werden. Zu Sicherheit würde ich das auf jeden Fall tun.“
Und nun fragt man sich: „Teil A Rn. 2328 “ – was steht da und wo steht das? Antwort: Das steht bei „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., den man <<Werbemodus an >> hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>. Und in dem steht in Teil A bei den Ausführungen zur Vergütungsvereinabrung (§ 3a RVG) am Ende von Rn. 2328:
„…..Hat der Verteidiger das Wahlmandat niedergelegt und sich als Pflichtverteidiger beiordnen lassen bzw. ist als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so steht ihm aus einer ggf. getroffenen Vergütungsvereinbarung nur der Teil der vereinbarten Vergütung zu, den er bis zur Bestellung als Pflichtverteidiger verdient hat (AnwKomm-RVG/Onderka/N. Schneider, § 3a Rn 29 m.w.N.). Soll auch für die Tätigkeit als Pflichtverteidiger eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, muss er eine neue Vereinbarung abschließen (KG, KGR 1995, 156), die auch den Formerfordernissen von § 3a Abs. 1 entsprechen muss (OLG Bremen, StV 1987, 162; AnwKomm-RVG/Onderka/N. Schneider, a.a.O.; Hinne u.a., a.a.O., Rn 522). Hintergrund ist m.E., dass der Mandant (des Pflichtverteidigers) nicht gezwungen werden kann, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Auch dann sind die o.a. Vorgaben zu beachten.“
Demnächst wird da dann etwas mehr stehen 🙂 .