Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Was erhalte ich für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren?.
Die Frage richtete sich auf die Gebühren für die Tätigkeit des Verteidigers, der den Verurteilten, der sich für den Mandanten erfolgreich mit der einfachen Beschwerde gegen eine Weisung gemäß § 68b I StGB gewandt hatte. Der Verteidiger war, wie er geschriebene hat, ausschließlich mit der Beschwerde beauftragt und war zuvor nicht für den Mandaten tätig.
Die vom Verteidiger „ins Spiel gebrachte“ Nr. 4204 RVG ist zutreffend, und zwar, da der Mandant inhaftiert ist, mit Zuschlag, also die Nr. 4205 VV RVG. Dementsprechend hate meine Antwort an den Kollegen kurz und knapp gelautet: Ja.