Ich komme dann noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 15.01.2019 – 4 StR 56/16 zurück. Über den hatte ich ja schon am vergangenen Montag berichtet (vgl. Keine Berichtigung eines BGH-Beschlusses, oder: Auch der BGH macht Fehler).
Der Beschluss war Ausgangspunkt für eine Frage zur Abrechnung, und zwar wie folgt:
„Nebenkläger beantragt Kostenfestsetzung nach Revisionsverfahren nach Nr. 4130 VV RVG. Landgericht spricht zu. Dagegen erhebe ich als Verteidiger der Angeklagten Beschwerde, weil im Revisionsbeschluss nichts zu der Kosten des Nebenklägers steht. OLG gibt mir Recht und legt Kosten und notwendige Auslagen Nebenkläger auf. Dann stellt Nebenkläger einen Berichtigungsantrag beim BGH. BGH sagt: Haben Kostenentscheidung damals vergessen, kann nicht korrigiert werden. Antrag Nebenkläger wird also zurückgewiesen, aber dieses mal ohne Kostenentscheidung für uns.
Frage: Wie rechne ich was ab? Reicht Kostenentscheidung des OLG oder muss BGH auch noch was entscheiden? Und was rechne ich ab? Einzeltätigkeit oder Nr. 4130 VV RVG analog oder was?
Vielen Dank für Eure Hilfe.“
Na? Ist nicht so ganz einfach. 🙂 .
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