Im ersten Gebührenrätesel 2019 dann eine Frage, die ich aus der FB-Gruppe Strafverteidiger übernommen habe. Und zwar:
„Mal eine kurze Frage zum Kostenrecht:
Ich bin als PV beigeordnet, der Mandant wird unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung verhaftet und zur Vollstreckung einer Ersatz-FS in die JVA gebracht.
Sehe ich das richtig, dass bei Einlegung einer Berufung die Verfahrensgebühr mit Zuschlag entsteht (Berufungseinlegung gehört noch zur Instanz), wenn keine Berufung eingelegt wird, dann nur die einfache Verfahrensgebühr?“
Die Frage, ob hier die Terminsgebühr mit Zuschlag entsteht, wäre einfacher. Sie müsste mit „nein“ beantwortet werden, weil es den Zuschlag nur gibt, wenn der Angeklagte (ggf. teilweise) während der Hauptverhandlung nicht auf freiem Fuß ist. Die Hauptverhandlung endet aber nach § 260 Abs. 1 StPO und war daher hier beendet. In der Theorie mag das klar sein – in der Praxis fühlt es sich ungerecht an – man sitzt ja noch am Verteidigertisch, während die Handschellen klicken.
Die Verfahrensgebühr entsteht jedoch meiner Auffassung nach – unabhängig von einer Berufungseinlegung – mit Zuschlag. Mit der Urteilsverkündung endet nur die Hauptverhandlung nicht aber der Verfahrensabschnitt „erster Rechtszug“, den die Verfahrensgebühr insgesamt abdeckt.
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