Man merkt die Änderung des Rechts der Vemögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB) zum 01.07.2017, die eine Verschärfung des Rechts der Einziehung gebracht hat und zu mehr Einziehungen führt, ist bei den Instanzgerichten angekommen. Das kann man auch daran festmachen, dass es in der letzten Zeit eine ganze Reihe von Entscsheidungen zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG gegeben hat, was Folge davon ist, dass sich Verteidiger nun eben auch vermehrt mit den Fragen der Einziehung befassen müssen. Weitere Folge ist dann (natürlich), dass die Landeskasse alles tun, um die Wertgebühr Nr 4142 VV RVG nicht zahlen zu müssen. Denn darin steckt, da es sich um eine Wertgebühr handelt, eben eine Menge Geld, was dann schnell die Bezirksrevisoren auf den Plan ruft.
So offenbar auch bei einem Kollegen, der in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ folgende Frage zur Diskussion gestellt hatte:
„Gebührenrechtliche Frage.
Das Verfahren über die Einziehung wurde aus dem Strafverfahren abgetrennt. Welche Gebühren kann ich in dem separaten Einziehungsverfahren geltend machen außer der Nr. 4142 VV RVG? Auch nochmal die Grundgebühr und Verfahrensgebühr?“
Der Kollege hat dann den Hintergrund seiner Frage noch einmal erläutert:
„Kurze Erklärung hierzu:
Mir wurde vom zuständigen Rechtspfleger im Rahmen der Pflichtverteidigervergütung die 4142 Gebühr rausgeworfen mit der Begründung, diese Gebühr wäre im Strafverfahren nicht angefallen, da die Einziehung zwar in der Hauptverhandlung abgetrennt wurde, aber ich diese Gebühr nur im Einziehungsverfahren geltend machen könnte.“
Na, Antworten? Die Lösung liegt m.E. auf der Hand.
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