Am Freitag hatte ich im ersten Gebührenrätsel 2019 gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr mit oder ohne Zuschlag?.
Dazu hatte es dann folgende Antwort gegeben – allerdings erst nach einigen Rückfragen, weil – zumindest mir – nicht ganz klar war, was der Kollege wollte bzw. um welche Verfahrensgebühr es ging. Und dann:
„Ist doch ganz einfach. Haftzuschlag immer dann, wenn in dem Verfahrensabschnitt, um den es geht, eine Tätigkeit erbracht worden ist. Das bedeutet hier ohne Probleme Haftzuschlag auf die amtsgerichtliche Verfahrensgebühr.
Und m.E. auf die Terminsgebühr auch noch, denn unmittelbar nach Urteilsverkündung ist noch im Termin = Abgeltungsbereich der Terminsgebühr.“
Verfahrensgebühr deshlab, weil der Mandant im 1. Rechtszug = Verfahren beim AG festgenommen worden ist.
Ganz interessant dann die (Anschluss)Frage, was mit der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ist. Nun: Die Einlegung der Berufung gehört noch zum 1. Rechtszug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG) und wird mit der Verfahrensgebühr Nr. 4106, 4107 VV RVG abgegolten. Die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren entsteht erst mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Berufungseinlegung. Ist der Mandant dann noch nicht auf freiem Fuß, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG mit Zuschlag.
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Und zum Zuschlag gibt es meinen frei zugänglichen Beitrag auf meiner Homepage: Der Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG.