Im „Gebührenrätsel“ bringe ich heute kurz vor Weihnachten nichts Schweres mehr, sondern eine m.E. recht einfache Frage zu Nr. 5115 VV RVG, zusammen mit der Nr. 4141 VV RVG einer der gebührenrechtlichen Dauerbrenner. Und da hat ein Kollege gefragt:
„Sehr geehrter Herr Kollege,
Mandant begeht eine Verkehrs-OWi (27 Km/h zu schnell außerhalb => 80 EUR). Deckung über RSV ist gegeben.
Kurz danach tritt er eine Haftstrafe an von 2,5 Jahren.
Das OWi-Verfahren landet nach Einspruch bei Gericht und wird terminiert für Februar 2019. Da ist der 2/3-Zeitpunkt noch nicht mal in Sicht.
Weil die Sache eigentlich ziemlich chancenlos ist, denke ich mir: Wozu gibt es eigentlich den § 140 I Nr. 5 StPO? Also beantrage ich Beiordnung und das – etwa 500 KM entfernte – AG reagiert wie von mir beabsichtigt: § 47 II OWiG – „weil eine Ahndung nicht geboten erscheint“. Sonst keine Begründung. Dass die Kosten das wahre Argument sind, schreiben die natürlich nicht.
Ich möchte nun der RSV (nicht der Staatskasse) die Gebühr Nr. 5115 VV RVG auf´s Auge drücken und frage mich, ob die (nicht beweisbare) Einstellung durch (unausgesprochene) „Androhung“ erheblicher Pflichtverteidigerkosten eine Mitwirkung iSd. der Vorschrift ist.“
Antwort kommt dann in der nächsten Woche. Wahrscheinlich nicht am Montag, dem 24.12. 🙂 .
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