Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe mal eine Frage: Wie fasse ich die vier Vernehmungsterminsgebühren zusammen?, habe ich wie folgt beantwortet:
„M.E. wird so gezählt:
1 x Haftprüfung inhaftiert + 2 x Termin nicht haftiert = Nr. 4103 VV RVG
1 x Nichtinaftiert = Nr. 4102 VV RVG
Im Übrigen: Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4102 VV RVG Rn. 47 ff.; Nr. 4103 VV Rn. 3.“
M.E. ist diese Art der Abrechnung/Zusammenfassung allein schon deshalb richtig, weil so chronologisch abgerechnet wird.
Der Kollege hat dann in der Gruppe noch mitgeteilt, dass er auch so abgerechnet hat. Begründung: Es sei dann insgesamt ein höheres Gebührenbetrag für seine Teilnahme an den Haftterminen zu erwarten. Das stimmt. Fasst man nämlich so zusammen, dann wird der Kollege für die Nr. 4103 VV RVG mit Sicherheit die Höchstgebühr ansetzen können – drei Termine, davon einer mit Zuschlag. Die Anzhal der Termine ist nämlich bei der Abrechnung der Vernehmungsterminsgebühr zu berücksichtigen, da die Gebühr ja ggf. auch ur für einen Termin anfällt. Hier sind es dann aber drei Termine, wovon einer ein Hafttermin ist.
Die Beschränkung in der Anm. 3 zur Nr. 4102 VV RVG soll übrigens ggf. wegfallen. Das sieht jedenfalls der gemeinsame Vorschlag von BRAK und DAV für ein 3. KostRMoG vor.
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