Am Freitag hatte ich die (interessante) Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Verhandlung vor der Strafkammer, aber Schwurgerichtsgebühren?. Auf die habe ich dem Fragesteller wie folgt geantwortet:
„Hallo Herr Kollege,
hier geht es etwas besser als bei Facebook 🙂 .
Die von Ihnen aufgeworfene Frage ist bisher nicht entschieden, wahrscheinlich wird sich das Problem auch nicht so häufig stellen.
Also: Eine Verweisung kommt/kam nicht in Betracht, das Schwurgericht ist kein Gericht höherer Ordnung (BGHSt 26, 191; 27, 99), sondern eine Strafkammer mit besonderer Zuständigkeit. Es gilt also die (Fristen)Regelung in § 6a StPO. Danach war in Ihrem Fall eine Rüge der Unzuständigkeit nicht mehr möglich. Folge ist, dass damit die (allgemeine) Strafkammer „von Rechts wegen zuständig“ wurde/war. Sie hat also als Schwurgericht verhandelt. Folge davon ist m.E., dass damit auch die „Schwurgerichtsgebühren“ anfallen, also die Nr. 4118 ff. VV RVG.
Ich würde die also ansetzen und den Ansatz begründen, dann kann sich der Bezirksrevisor, der bestimmt Bedenken haben wird, damit schon mal gleich auseinander setzen.
Ausgang würde mich interessieren.“
Ich denke, dass der Bezirksrevisor diesen Ansatz nicht „kampflos“ hinnehmen und Einwände erheben wird. Er wird sich auf einen rein formalistischen Standpunkt zurückziehen und sagen: Verhandlung bei der allgemeinen Strafkammer führt auch nur zu Strafkammergebühren. Das ist m.E. aber nicht richtig, denn es ist nicht bei der allgemeinen Strafkammer verhandelt worden, sondern bei einer allgemeinen Strafkammer, die aufgrund verfahrensrechtlicher Vorgaben zur Strafkammer als Schwurgericht geworden ist.
ME ergibt sich aus § 6a, dass es nach wie vor die „allgemeine Strafkammer“ bleibt und dem Angeklagten nur der Unzuständigkeitseinwand abgeschnitten wird. D.h. die Sache wird vor der allgemeinen Strafkammer verhandelt, die sich dadurch aber nicht in ein Schwurgericht verwandelt., die Norm bezweckt ja nur, eine Verweisung zu vermeiden.
Mindestens in den Fällen, in denen das vermeintliche Schwurgericht in der Besetzung mit 2 Berufsrichtern verhandelt und entscheidet passt das Konstrukt der Kammerumwandelung nicht.
Gebührenrechtlich könnte man es natürlich mit dem Argument „materiell“ sei eine SG-Sache verhandelt worden, versuchen.
Nein, die (allgemeine) Strafkammer verhandelt als Schwurgericht und ist/wird für das Verfahren Schwurgericht. Anders geht es wohl kaum.