Und die Frage kommt heute aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“, in der sie vor einigen Tagen gestellt worden ist, und zwar:
„Hallo in die Runde, heute mal eine Gebührenfrage und zwar zum Abgeltungsbereich der Gebühren 4102 bzw. 4103:
Ich habe im EV an insgesamt 4 Terminen teilgenommen, beim ersten Termin (Haftprüfung) war der Mandant nicht auf freiem Fuß, bei den weiteren 3 Terminen war er haftverschont.
Jetzt wurde er freigesprochen und ich möchte zumindest 1 x die Höchstgebühr ansetzen. Zählen jetzt die Termine 1-3 zusammen, so dass hierfür die Gebühr 4103 anzusetzen ist oder zählt Termin 1 allein und die übrigen Termine zusammen mit der Gebühr ohne Zuschlag (4102)?“
Die Frage ist dort übrigens auch (schon) beantwortet. Daher bitte ich all diejenigen, die die Antwort von dort kennen, nicht hier „auf schlau“ zu machen 🙂 .
Ich meine:
Für die Termine 1 – 3 fällt eine (1) Terminsgebühr an – und zwar mit Haftzuschlag, weil der Mandant zumindest zu einem der Termine in Haft war. Für den Termin 4 fällt eine weitere Terminsgebühr an (ohne Haftzuschlag).
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