Heute dann folgende Frage eines Kollegen, die mich vor einiger Zeit erreicht hat. Nach einer Rückfrage ergab sich folgender Sachverhalt und folgende Problematik/Frage:
„I.
Der beauftragte RA erhob für den Mandanten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Bußgeldhöhe 120 €). Die Behörde verwarf diesen Einspruch per Bescheid als unzulässig. Woraufhin sich der RA mit dem Antrag gemäß § 69 Abs.1 S.2 OWiG gegen diesen Verwerfungsbescheid wandte. Nach Termin zur Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht hob dieses den Verwerfungsbescheid der Behörde durch Beschluss auf.
Sodann nahm die Behörde den erlassen Bußgeldbescheid zurück und stellte das Verfahren ein.
II.
1. Wie ist dieser Sachverhalt abzurechnen?
2. Wie ist das Verfahren nach Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 69 Abs.1 S.2 OWiG generell abzurechnen?
III. Lösungsmöglichkeiten meiner Meinung nach:
Auslagenpauschale etc. jeweils nicht berücksichtigt
A. Verfahren nach § 69 Abs.1 S.2 OWiG=gerichtliches Verfahren
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde:
Grundgebühr 5100
Verfahrensgebühr 5103
Terminsgebühr 5104
Zusatzgebühr 5115 Abs.1 Nr.1
Verfahren vor dem Amtsgericht:
Verfahrensgebühr 5109
Terminsgebühr 5110
B. Verfahren nach § 69 Abs.1 S.2 OWiG=Teil des Verwaltungsverfahrens
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde:
Grundgebühr 5100
Verfahrensgebühr 5103
Terminsgebühr 5104
Zusatzgebühr 5115 Abs.1 Nr.1
In diesem Fall gehe ich davon aus, dass das Verfahren gemäß § 69 Abs.1 S.2 OWiG Teil des Zwischenverfahrens ist und gemäß Vorbemerkung 5.1.2 Abs.1 daher keine gerichtlichen Gebühren in Anschlag zu bringen sind.
Eine Erhöhung gemäß § 14 RVG läge hier dann allerdings nahe.
IV.
Ich befürchte es muss nach III. B. abgerechnet werden, lasse mich allerdings gerne belehren.“
Na, wer hat eine zündende Idee?
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