Heute gibt es hier dann drei Entscheidungen zum Verkehrsrecht und/bzw. zum Drumherum. 🙂
Ich eröffne mit dem BGH, Urt. v. 12.09.2018 – 5 StR 278/18 -, der sich noch einmal zum „Konkurrenzverhältnis“ von Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und BtM-Besitz verhält. Die damit zusammenhängenden Fragen spielen in der Rechtsprechung des BGH immer wieder eine Rolle. Die Antwort ist für den Angeklagten von Bedeutung, weil sie für die Frage der Höhe der Strafe von Bedeutung sein kann. Nun hat der BGH in dem Urteil noch einmal zu der Problematik Stellung genommen:
„Zwischen den gleichzeitig verwirklichten Delikten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat hier nicht nur ein äußerer Zusammenhang bestanden. Vielmehr diente die Aufbewahrung der Betäubungsmittel im Fahrzeug gerade deren Sicherung während der gemeinsamen Fahrt der Angeklagten. Das Mitführen ihrer Betäubungsmittel stand danach in einem inneren Beziehungszusammenhang mit dem Fahrvorgang (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 – 1 StR 466/03, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 41; vom 5. März 2009 – 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47; vom 3. Mai 2012 – 3 StR 109/12, NStZ 2012, 709, 710). Aufgrund dieses Zusammenhangs erweist sich das gesamte Verhalten des Angeklagten als einheitliches Tun. Daher stehen beide Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB), wie es das Landgericht im Fall 6 zutreffend schon für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und das gleichzeitig verwirklichte Waffendelikt angenommen hat.“
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