Am vergangenen Freitag ging es im Rätsel um die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich als Beistand gem. § 69 JGG?.
Wegen der Antwort konnte ich nicht – was selten ist – auf den RVG-Kommentar verweisen. Ich habe die Frage dann aber mit meinem Coautor erörtert und wir sind zu dem Ergebnis gekommen:
Der gem. § 69 JGG bestellte Beistand fällt zwar unter § 45 Abs. 3 RVG. Allerdings passt die Vorb. 4 Abs. 1 VV RVG nicht, weil der Beistand des Beschuldigten dort nicht genannt ist. Weil er kein Verteidiger ist, sind die Nrn. 4100 ff. VV RVG auch nicht unmittelbar anwendbar. Man wird sie aber analog anwenden können, denn der Beistand des Jugendlichen wird in § 69 JGG wie ein Verteidiger behandelt. Legt man das zugrunde, entstehen die Gebühren wie bei einem Verteidiger und es handelt sich nicht nur um eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG.
Das Ganze schreit nach einer Änderung/Ergänzung in einem 3. KostRMoG. Und natürlich nach Ergänzung im RVG-Kommentar 🙂 .
Den erwähnten RVG-Kommentar „Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017“ kann man übrigens hier bestellen – also <<Werbemodus ein und aus>>.