Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Verdiene ich auch als Nebenklagevertreterin den Haftzuschlag?. Nun, die Frage scheint (zu) einfach gewesen zu sein, wie die ungeöhnlich hohe Zahl an Kommentaren zeigt. Und die liegen in der Sache richtig und entsprechen meiner Antwort an die Kollegin:
Ich habe der kurz geschrieben, dass die Bezirksrevisorin m.E. mit ihrer Erinnerung Recht hat. Der Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG fällt beim Nebenklägervertreter nur an, wenn sich der Nebenkläger in Haft befindet. Denn der Haftzuschlag soll die Erschwernisse abgelten, die z.B. duch den erschwerten Zugang zum Inhaftierten entstehen. Die liegen aber beim Nebenkläger nicht vor, wenn sich der Angeklagte in Haft befindet. So die ganz h.M. zum RVG. N.Schneider sieht das zwar in seinem Kommentar noch anders. Er bezieht sich dazu auf ältere Rechtsprechung des OLG Düsseldorf – noch zur BRAGO. Die hat das OLG Düsseldorf aber inzwischen zum RVG aufgegeben.
Den Hinweis der Kollegin auf § 48 Abs. 2 VwGO habe ich nicht verstanden. Gemeint war offensichtlich § 48 Abs. 2 VwVerfG. Aber der Hinweis geht m.E. fehl. Das RVG sieht in § 56 Abs. 1 RVG i.V.m. § 33 RVG die unbefristete Erinnerung vor. Diskutieren kann man allenfalls die Frage der Verwirkung, aber sicherlich noch nicht im Fall der Einlegung der Erinnerung gut zehn Monate nach Erlass der Festsetzungsentscheidung, zumal, wenn das Verfahren offensichtlich noch läuft.