Die Frage am vergangenen Freitag lautete: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die Nr. 4141 VV RVG zweimal abrechnen?.
Meine Antwort darauf war denkbar knapp. Sie lautete:
„Nein. § 15 Abs. 2 RVG.“
Grundlage dieser Antwort: § 15 Abs. 2 RVG regelt, dass der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit eine Gebühr grds. nur einmal verlangen kann. Das gilt auch für die Nr. 4141 VV RVG.
Es gilt etwas anderes, wenn es sich um mehrere Angelegenheiten handelt (vgl. z.B. AG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2010, 36 C 2114/09, AG Düsseldorf, VRR 2010, 279 = RVGreport 2010, 302 = StRR 2010, 359). Das ist aber nicht der Fall, wenn das Verfahren – wie hier – im Ermittlungsverfahren vorläufig nach § 154 StPO eingestellt, dann wieder aufgenommen und dann noch einmal eingestellt wird, da dann keine zwei Angelegenheiten vorliegen (vgl. AG Osnabrück AGS 2009, 113). Etwas anderes gilt, wenn das Ermittlungsverfahren zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, dann wiederaufgenommen und angeklagt wird, vom Gericht dann aber die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird (falsch daher AG Lemgo, 16.04.2012 – 25 Ds – 41 Js 1894/08 – 542/09, RVGreport 2012, 346).
Das alles und noch viel mehr steht übrigens auch in <<Werbemodus an>>: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, bei der Nr. 4141 VV RVG. Zur Bestellung geht es hier. <<Werbemodus aus>>