Während meines Urlaubs ist folgende Anfrage eingegangen:
„Hallo Herr Burhoff,
ich habe ein schwieriges kostenrechtliches Problem.
Ich wurde vom erstinstanzlichen Strafgericht als Beistand für meine jugendliche Mandantin in einem Strafverfahren als Beistand nach § 69 JGG bestellt.
Wortlaut: „Frau RAin pp. wird der Angeklagten … als Beistand gemäß § 69 Abs. 1 JGG bestellt“.
Ich habe meine Mandantin vor, während und nach der mündlichen Hauptverhandlung vertreten. Nach Beendigung des Verfahrens wollte ich meine Gebühren analog zum Pflichtverteidiger geltend machen. Jetzt kam eine Monierung der Bezirksrevisorin, dass diese Gebühren nicht dem RVG unterliegen.
Meiner Meinung nach zählt aber meine Beistandsbestellung unter § 45 Abs. 3 RVG als „sonstige gerichtliche Beistandsbestellung“.
Darf ich nach den Pflichtverteidigergebühren analog (RVG) abrechnen? Wenn nicht, nach was darf ich sonst abrechnen? Hab ich einen Anspruch gegenüber der Staatskasse?“
Ist mal etwas ganz Anderes 🙂 .
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