Die Frage vom vergangenen Freitag lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich den Antrag auf Ratenzahlung ab?
Die Antwort war denkbar knapp, da die Lösung m.E. auf der Hand lag:
„Ist Strafvollstreckung und daher – je nachdem, was vereinbart ist – ggf. (sogar) Nr. 4204 VV RVG.“
Ob nun die vom Kollegen ins Spiel gebrachte Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG oder die Nr. 4204 VV RVG anfällt, hängt davon ab, ob der Kollege „Vollverteidiger“ ist. Ist das Fall – wovon regelmäßig auszugehen sein wird – fällt wegen der Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG die Nr. 4204 VV RVG an.