In der Frage vom vergangenen Freitag ging es um die Abrechnung nach einem Teilfreispruch (vgl. hier: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich denn nun den Teilfreispruch ab?).
Meine Antwort:
„Hallo, m.E. ganz einfach 🙂 .
Sie rechnen gegenüber der Staatskasse nach der Differenztheorie ab. Wie die Anteile sind, kann ich nach dem Sachverhalt nicht sagen.
M.E. sollten Sie aber zunächst mal Ihre Pflichtverteidigergebühren abrechnen. Das geht schneller und ggf. kommt dabei auch mehr herum.
Sie haben unseren RVG-Kommentar?“
Die letzte Frage bezog sich auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017. In dem Kommentar hat Herr Volpert eine ganz Menge zur Abrechnung nach der Differenztheorie geschrieben. Lesenswert 🙂 .