Am Freitag hatte ich die kurze Frage nach Gebühren in der Strafvollstreckung gestellt mit: Ich habe da mal eine Frage: Wie wird das Verfahren zur Prüfung der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht abgerechnet.
Die habe ich auch kurz mit einer Gegenfrage beantwortet, und zwar mit:
„Hallo,
die Frage können Sie sich selbst beantworten. Denn, wenn Sie unter Nr. 4200 VV RVG nichts finden, was dann?2
Was damit gemeint ist/war, war dem Kollegen klar. Denn er hat mir geantwortet, dass er gehofft hatte, seine Tätigkeiten über die Nr. 4200 VV RVG zu erfassen. Das geht aber nur, wenn sie unter einer der in den Nrn. 1 – 3 aufgeführten Fälle passt. Das tut die „Prüfung der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht“ aber nicht, so dass eben „nur“ nach Nr. 4204 VV RVG – Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung – abgerechnet werden kann. Im Beschwerdeverfahren dann in Verbindung mit Vorbem. 4.2 VV RVG.