Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Verfahren in der HV hinzuverbunden – gibt es dann da auch Gebühren? stammte ja aus dem Rechtspflegerforum. Da hatte es zu der Frage folgende Anmerkung/Antwort gegeben:
„Wie kann die Terminsgebühr unstreitig sein, ohne dass die anderen Gebühren angefallen sind? Eine TG kann nicht alleine stehen. Entweder der Verteidiger ist schon vor der Verbindung tätig gewesen. Das kann nur unmittelbar davor im Termin passiert sein laut Deiner Schilderung. Dann wären mit dieser ersten Tätigkeit gleichzeitig GG, VG und TG ausgelöst worden. Oder es wurde hinzuverbunden und dann erst erfolgte die erste Tätigkeit im Verfahren C. In diesem Fall wären überhaupt keine gesonderten Gebühren für C abrechenbar, weil alles unter dem führenden Verfahren läuft.“
Das ist auf den ersten Blick so nicht von der Hand zu weisen, allerdings bleibt dabei außen vor, dass die obergerichtliche Rechtsprechung inzwischen – die Frage ist schon etwas älter – davon ausgeht, dass Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr ist, dass in dem hinzuverbundenen Verfahren eine Eröffnungsentscheidung ergangen ist 8vgl. OLG Bremen NStZ-RR 2013, 128; OLG Dresden AGS 2009, 223 = RVGreport 2009, 62; LG Dortmund RVGreport 2017, 261). Und das war hier wohl nicht der Fall. es kommt also – wie immer in diesen Verbindungsfällen – auf die Einzelheiten an.