Von meinen gelegentlichen Besuchen im „Rechtspflegerforum“ stammt heute folgende – schon etwas ältere – Frage, die dort diskutiert worden ist:
„……………
Gegen den Angeklagten laufen 3 Ermittlungsverfahren A, B, C.
In A und B ist der Pflichtverteidiger auch normal tätig. Verfahren A und B werden auch vor HVT verbunden.
Im HVT wird sodann Verfahren C hinzuverbunden, Verfahren A führt weiterhin.
Gleichzeitig (nach der Verbindung) wird die Pflichtverteidigung auf alle verbundenen Verfahren erstreckt.Was kann der Verteidiger nun im Verfahren C abrechnen?
Er möchte nun im Verfahren C haben: Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale
Es ist doch so, dass nur das erstattet werden kann, was auch tatsächlich angefallen ist. Im Verfahren C ist der Verteidiger nicht aufgetreten, hat auch keinerlei Mandat gehabt. Der Angeklagte hat selbst bei der Polizei ausgesagt. Lediglich im HVT war der Pflichtverteidiger mit der Sache befasst. Die Terminsgebühr ist auch unstreitig.
Gibt es die weiteren Gebühren?“
Nun, alt bekanntes Problem, oder?
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