Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach einem Zuständigkeitswechsel in der Berufungsinstanz? Leider habe ich die Antwort nicht mehr, die ich dem Kollegen gegeben habe. Das kommt dabei heraus, wenn man das Forum löscht bzw. nicht mehr weiter betreibt.
Aber ich will es dann noch einmal versuchen:
Eien zweite Verfahrensgebühr, nach der der Kollege gefragt hat, ist m.E. nicht entstanden, denn es handelt sich immer noch um dieselbe Angelegenheit, so dass nach den Grundsätzen des § 15 RVg die gerichtliche Verfahrensgebühr nicht erneut entstehen kann. Allerdings ist die Verfahrensgebühr aus dem Rahmen der Nr. 4124 VV RVG entstanden. Und der bleibt dem Kollegen auch erhalten. Das ist der Rechtsgedanke aus § 15 Abs. 4 RVG.
Eine ähnliche Konstellation – allerdings „Verweisung“ nach unten liegt übrigens dem LG Bad Kreuznach, Beschl. 02.09.2010 – 2 Qs 72/10 – zugrunde; das ist übrigens für mich die „Mutter aller Beschlüsse“ zu dieser Thematik. Und ich darf dann noch auf die Beispiele im RVG-Kommentar, Teil A Rn 2473 ff. hinweisen.
Vielleicht hat der Kollege es ja ausgefochten und wir bekommen eine weitere Entscheidung.