Ich hatte am Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren kann ich für das Beschwerdeverfahren geltend machen?: Und hier dann die Antwort:
„Die Gebühren berechnen sich nach Teil 4 Abs. 5 VV RVG i.V.m. Nr. 3500 VV RVG. Gegenstandswert bemisst sich nach dem Umfang, in dem Abänderung begehrt worden ist. Steht alles im RVG-Kommentar.
Und Verzinsung: Auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird in § 55 RVG nicht Bezug genommen.2
Und der Kollege hat noch einmal geantwortet:
Danke, habe es im Burhoff gefunden, ist aber traurig, welche Gebühren es für die Beschwerde gibt. Kein Wunder, dass es kaum jemand ausfechtet…
Bezüglich Zinsen habe ich Gegenvorstellung erhoben: Bei § 464b I 2 StPO i.V.m. § 104 ZPO wird allgemein eine rückwirkenden Verzinsung ab Eingang des Festsetzungsantrags angenommen.“
Wir bekommen also wahrscheinlich noch ein drittes Posting 🙂 .