Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: PV-Bestellung aufgehoben, was ist mit meinen Gebühren?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: PV-Bestellung aufgehoben, was ist mit meinen Gebühren?, zur Diskussion gestellt. Darauf sind ein paar Antworten bei Facebook eingegangen, die alle richtig lagen. Denn ich hatte dem Kollegen geantwortet:

„Hallo,

wo ist das Problem? Natürlich bleiben die entstandenen Gebühren erhalten. Das folgt aus den Regelungen zu § 48 RVG – im RVG-Kommentar Teil A Rn 2152, und da dann 2154.“

Der Kollege hatte darauf noch einmal geantwortet:

„Ich sehe ehrlich gesagt auch kein Problem, aber die Kostenbeamtin.

Die StA hatte Bestellung eines PV für eine richterliche Zeugenvernehmung beantragt. Bestellt wurde ich als Vollverteidiger. Zwischenzeitlich habe ich Tätigkeiten erbracht. Auf Hinweis der StA zum beschränkten Bestellungsantrag hat der ERi den Umfang der Bestellung abgeändert, aber erst nach der Vernehmung.

Ich habe GG, VG und 4102 abgerechnet, aber die Rechtspflegerin will mir nur 4302 Nr. 4 geben.“

Die „Meldung“ zeigt m.E., dass es im Grunde um eine andere Frage geht, nämlich daraum, wie der nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO bestellte Pflichtverteidiger abrechnet. Ich habe den Kollegen dazu auf den LG Magdeburg, Beschl. v. 19.03.2018 – 25 Qs 14/18 und meinen Beitrag in RVGreport 2017, 402 hingewiesen. Danach ganz eindeutig: Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und keine Einzeltätigkeit. War aber (leider) zu erwarten, dass die Hüter der Staatskasse diese Diskussion vom Zaun brechen würden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert