Und die Frage heute stammt aus meinem RVG-Forum, das ich inzwischen wegen der DSGVO eingestellt habe.
„Hallo allerseits,
Mandant wird vor dem Schöffengericht – aufgrund einer erpresserischen Verständigung – zu dreieinhalb Jahren verurteilt.
Noch in der Rechtsmittelfrist übernehme ich das Mandat und lege Berufung ein.
Der Mandant widerruft sein im Rahmen der Verständigung abgelegtes Geständnis.
Die zunächst zuständige Berufungskammer des LG erfragt den Umfang der Anfechtung, namens und im Auftrag des Mandanten wird hierauf in einem ausführlichen Schriftsatz geantwortet und mitgeteilt, dass das Urteil vollumfänglich angefochten wird, also eine (erstmalige) umfängliche Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung nötig werden wird.
Die Berufungskammer des LG sieht nun nach Wegfall des strafmildernd wirkenden Geständnisses eine Straferwartung von über 4 Jahren und gibt das Verfahren gemäß § 225 a StPO an die Strafkammer des LG ab, wo das Verfahren sodann erneut „erstinstanzlich“ verhandelt wurde.
Ich würde gerne sowohl die Verfahrensgebühr Nr. 4125 als auch die Verfahrensgebühr Nr. 4113, abrechnen 🙂 , fürchte aber, dass ich wohl „nur“ die Gebühr des höchsten mit der Sache befassten Gerichtes, also erstinstanzlich LG, Nr. 4113, abrechnen darf.
Oder irre ich mich erfreulicherweise?“
Und bei der Sache bin ich mal auf die Antworten gespannt.
Es fällt m. E. nur eine Verfahrensgebühr an, aber diejenige für die Berufungsinstanz (4124), denn in dieser ist der Verteidiger erstmals in dem Berufungsverfahren tätig geworden. Die Verweisung lässt keine neue Verfahrensgebühr entstehen, sondern die bereits entstandene lebt weiter – anders nur bei Abtrennung, wenn es das eigene Verfahren ist, das abgetrennt wird und ein neues Az. erhält. Das ist hier aber nicht der Fall und lässt sich auch nicht analog so behandeln.
Ich erinnere mich an einen Fall, in welchem das Verfahren vom AG ans LG abgegeben wurde und ich als Verfahrensgebühr nur die 4106 erhielt.
Das wäre traurig. Man bekommt die höhere Gebühr, da man ja auch im Abgeltungsbereich der höheren Gebühr tätig geworden ist. Da es keine Zurückverweisung ist kriegt man aber nur eine Gebühr, weil man in derselben angelegenheit jede gebühr nur einmal erhält (15 RVG). Und damit sind nicht die einzelnen Gebührenziffern gemeint, sondern die sachlichen Gebühren.
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach einem Zuständigkeitswechsel in der Berufungsinstanz – Burhoff online Blog