Am vergangenen Freitag hieß es: Ich habe da mal eine Frage: Auch in dem Fall zusätzliche Verfahrensgebühr? Darauf war in der FB-Gruppe, in der die Frage gestellt worden war, als Antwort eines Kollegen gekommen:
„- Warum nicht? Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG“
Ich hatte dann noch einmal nachgelegt mit:
„- Mit dem Satz ist es nicht getan. Die Frage ist noch nicht abschließend entschieden. Vgl. dazu Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 65 und AG Saarbrücken, das entschieden hat: Gebühr ist entstanden. Aber obergerichtliche Rechtsprechung gibt es dazu noch nicht.“
Nach nochmaligem Hinschauen gilt allerdings: Meine Einschränkung betrifft einen anderen Fall, nämlich den, dass so kurzfristig terminiert wird, dass dei Zwei-Wochen-Frist der Nr. 3 gar nicht eingehalten werden kann. Damit hatten wir es hier aber nicht zu tun. Also: Es gilt: Warum nicht? Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG.