Und dann das Rätsel, für das ich im Moment wenig „Munition“ habe. Aber das wird ja jetzt, da es das RVG-Forum nicht mehr gibt, sicherlich besser.
Schon etwas länger zurück liegt folgende Frage:
.…
meiner Frage liegt folgender SV zu Grunde:V verteidigte (als notwendiger Verteidiger) B in einem Verfahren vor dem AG. B wurden mehrere gleichgelagerte Taten (§§ 126, 185 ff., 303 StGB) vorgeworfen.
B wird psychiatrisch untersucht. In einer ersten Untersuchung wurde B nur zu einem Teil der angeklagten Taten befragt. Hier wurde diagnostiziert:
– polyvalente Drogenabhängigkeit
– schizoaffektive Psychose in einer gemischten Form
– mangelnde Krankheits- und BehandlungseinsichtIn der weiteren Untersuchung ein Jahr später wurde diese Diagnose gestützt und bestätigt.
B wurde im HVT vom Anklagevorwurf freigesprochen.
Das Gericht hatte nach der Beweisaufnahme, in der B zunächst einen ca. einstündigen – vom Gericht nicht unterbrochenen – Monolog zu seiner Person hielt und anschließend – nach einer Verhandlungsunterbrechung – in einer Wut- und Hassattacke von ca. 10 Minuten „das Gericht zusammenschrie“ die Schuldunfähigkeit des B festgestellt.
V rechnet gegenüber der Staatskasse zunächst die Pflichtverteidigergebühren ab.
Da er mit einem Freispruch nicht gerechnet hatte, liegt eine von B unterschriebene Abtretungserklärung nicht vor.
Nach Abrechnung der Pflichtverteidigergebühren sollen nun auch die ergänzenden Wahlverteidigergebühren geltend gemacht werden.
Der Kostenbeamte bittet nun um Einreichung der Vollmacht, die zum Betreiben des Kostenfestsetzungsverfahrens und zum Geldempfang ermächtigt. B weigert sich eine solche Erklärung zu unterschreiben.
Hat V – im Hinblick auf die seines Erachtens bestehende Geschäftsunfähigkeit des B – eine Chance, an „sein“ Geld zu kommen? „
Tja, hat er?
Titel gegen Mandant und dann pfänden
bei dem mandanten wird wohl kaum pfändbares vermögen vorhanden sein. daher antrag auf bestellung eines betreuers, der die abtretungserklärung abgibt.
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie kommt der Verteidiger an “sein” Geld? – Burhoff online Blog
Und deshalb immer im Voraus Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs vereinbaren.
Hatte er doch 🙂