Ich hatte am Freitag die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie wird der Zeitaufwand beim Selbstleseverfahren vergütet?, hier zur Diskussion gestellt. Und darauf sind dann auch drei Antworten gekommen, die den richtigen Ansatz gefunden haben. Nämlich den KG, Beschl. v. 07.05.2012 – 1 Ws 31/12, der (natürlich) auch hier bei den RVG-Entscheidungen steht. Der hat die Frage verneint.
Ich habe zu der Entscheidung, die auch im RVGreport 2014 veröffentlicht ist, dort wie folgt Stellung genommen:
„Nicht unstreitig in der Rechtsprechung ist die Frage und/oder die Abgrenzung des Abgeltungsbereichs von Terminsgebühr und Verfahrensgebühr. Die wohl h.M. geht zutreffend davon aus, dass die Verfahrensgebühr (nur) die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung abgilt, während die konkrete Vorbereitung des einzelnen Hauptverhandlungstermins von der jeweiligen Terminsgebühr erfasst wird (vgl OLG Hamm, AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591; OLG Hamm RVGreport 2009, 309 = StRR 2009, 438; OLG Jena StV 2006, 204 = RVGreport 2006, 423 = JurBüro 2005, 470; OLG Oldenburg JurBüro 2007, 528; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; OLG Karlsruhe, StraFo 2008, 439 = NJW 2008, 2935 = JurBüro 2008, 586 = RVGreport 2009, 19 = StRR 2009, 11; OLG Köln, AGS 2008, 447 = StRR 2008, 323 [Ls.]; LG Dessau-Roßlau, JurBüro 2009, 427 [für OWi-Verfahren]; AG Tiergarten StraFo 2012, 117; s. inzidenter u.a. auch NJW 2012, 167 = StRR 2012, 77 = RVGreport 2012, 101; a.A. OLG Bremen RVGreport 2012, 63 = StraFo 2012, 39 = StRR 2012, 278; LG Detmold, 03.02.2009 – 4 Qs 172/08; LG Hannover Nds.Rpfl. 2005, 327; LG Magdeburg, StRR 2008, 480; AG Koblenz AGS 2008, 346 = VRR 2008, 319 = RVGreport 2009, 340; AG Marburg, Beschl. v. 24.06.2011 – 55 Ds 3 Js 14334/10). Der Auffassung scheint auch das KG zu sein. Dann ist es aber nur konsequent, wenn das Lesen/Auswerten von Urkunden, für die nach § 249 Abs. 2 StPO das Selbstleseverfahren angeordnet worden ist, nicht der Terminsgebühr des Termins, in dem die Anordnung des Selbstleseverfahrens ergangen ist, zugerechnet wird, sondern als allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung angesehen wird. denn abgesehen davon, dass das Lesen dieser Urkunden der Anordnung des Selbstleseverfahrens im Termin nachfolgt, handelt es sich dabei nicht um Vorbereitung eines konkreten Termins, sondern um Tätigkeit, die dem allgemeinen Aktenlesen zuzurechnen ist. Das KG hat also zutreffend entschieden.“
Also, wenn gebührenerhöhend nicht bei der Terminsgebühr, sondern bei der (gerichtlichen) Verfahrensgebühr. Und natürlich ist das (Selbst)Lesen von Urkunden auch ein Aufwand, der ggf. im Rahmen der Pauschgebührbewilligung (§§ 42, 51 RVG) eine Rolle spielen kann.
Ich bedanke mich recht herzlich 🙂 .
Mit der Erhöhung der Verfahrensgebühr gibt’s ja wenigstens ein kleines „Schmerzensgeld“ 😉 .