Auf die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich denn wenigstens die Wahlanwaltsgebühren festsetzen lassen?, habe ich dem Kollegen wie folgt geantwortet:
„…. ich habe es mir mal angesehen/überlegt. Ich meine, dass die Kosten/Auslagen des Freispruchs(anteils) bei der Landeskasse sind. Die kann also der Mandant – nur der ist, so lange nicht abgetreten ist – Berechtigter geltend machen. Die Abrechnung läuft dann nach der Differenztheorie. Ist ja ein ganz normaler Teilfreispruch.“
Und wer sich jetzt fragt: Warum weist er nicht darauf hin, dass der Kollege ja noch nachträglich die Ertseckung beantragen kann? Ja, das ist/wäre grundsätzlich möglich, das die OLG der nachträglichen Ertsreckung nicht mit dem Hinweis darauf entgegentreten, dass eine nachträglich Pflichtverteidigerbestellung nicht möglich ist. Aber: Voraussetzung ist/wäre, dass im Verfahren beigeorndet worden ist und der Erstreckungsantrag vergessen worden ist. Hier ist aber nicht der Erstreckungsantrag vergessen worden, sondern die Bestellung als Pflichtverteidiger insgesamt. Das wird schwer, zumal in dem OLG-Bezirk, in dem das Verfahren anhängig war.