Am vergangenen Freitag hatte ich: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Nr. 4141 VV RVG, wenn das Verfahren gem. § 260 Abs. 3 StPO eingestellt wird?, zur Diskussion gestellt.
Ich erinnere: Der Kollege fand in unserem RVG-Kommentar keine Antwort zu einem ihn bewegenden Problem, nämlich zur Frage, ob dei Nr. 4141 VV RVG entsteht, wenn das „Verfahren durch Urteil gem. § 260 Abs. 3 StPO eingestellt wird“. Er will „ausschließlich auf den Hinweis des Verteidigers und das Ergebnis, also die Einstellung des Verfahrens, und nicht die Norm, nach der die Einstellung erfolgt,“ abstellen. und meint, die Gebühr müsste dann entstanden sein.
Ich habe darauf geantwortet, finde meine Antwort aber leider nicht wieder. Daher hier noch einmal: Ich antworte mit einem kurzen „Nein“. Denn in der Nr. 4141 Vv RVG heißt es einleitend als Voraussetzung für das Entstehen dieser zusätzlichen Verfahrensgebühr: „Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:“ Und damit steht die Anwort auf die Frage im RVG. Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG setzt voraus, dass eine Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat. Das ist aber, wenn das Verfahren durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt wird, gerade nicht der Fall.
So ähnlich hatte ich es dem Kollegen auch geschrieben und angefügt, dass mich seine Frage ein wenig erstaunt zurückgelassen hat.