Über das OVG Koblenz, Urt. v. 07.03.2018 – 3 A 11721/17.OVG – ist schon an verschiedenen anderen Stellen berichtet worden. Nachdem ich nun den Volltext habe, will ich darüber auch im samstäglichen Kessel-Buntes berichten. Denn das Urteil gehört in die „Abteilung“ Verwaltungsrecht, obwohl Verkehrsstraftaten auch eine Rolle spielen.
Es geht um die Entfernung eines Polizeibeamte aus dem Dienst. Begründung für die Disziplinarmaßnahme: Alkoholrückfall und Verkehrsstraftaten unter Alkoholeinfluss. Zudem hatte sich der Polizeibeamte – so das VG und das OVG – durch sein anmaßendes Verhalten anlässlich eines Verkehrsunfalls eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, und zwar hatte er nach einem Verkehrsunfall, an dem er beteiligt war, eine Jacke mit der Aufschrift „Polizei“ angezogen, um die besondere Autorität der Polizei für seine privaten Zwecke in Anspruch zu nehmen. Aueßerdem hatte er sich mit den den Unfall aufnehmenen Kollegen in ein „Streitgespräch“ verwickelt.
Im Disziplinarverfahrens ist der Polizeibeamten dann aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Dagegen seine Klage beim VG, die keinen Erfolg hatte. Auch die Berufung beim OVG war erfolglos. Da das OVG-Urteil recht lang ist – sind immerhin 31 Seiten, nehme ich hier dann wegen der Begründung mal die Ausführungen aus der PM. Da heißt es zusammengefasst:
„Der Beamte habe durch sein Verhalten ein sehr schwer wiegendes Dienstvergehen begangen, wodurch er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Dabei sehe das Gericht den Schwerpunkt seiner Verfehlungen bei seinen unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftaten in Verbindung mit seinem Fehlverhalten anlässlich des Unfalls im November 2014. Schon diese Vorfälle und die von ihnen ausgehende Vertrauensbeeinträchtigung machten unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten seine Dienstentfernung unausweichlich. Bliebe er im Dienst, so müsste künftig jederzeit mit ähnlichem Fehlverhalten gerechnet werden. Seine Entfernung aus dem Dienst sei erst recht unumgänglich, wenn man seinen schuldhaften Rückfall in die „nasse Phase“ seiner Alkoholkrankheit – spätestens im Oktober 2015 – in die Betrachtung einbeziehe. Denn auch hierin liege eine Dienstpflichtverletzung von einigem Gewicht. Der Polizeibeamte, bei dem jedenfalls seit 2003 eine Alkoholsuchterkrankung bestehe, habe seine Alkoholsucht nach einer Behandlung im Jahr 2004 bis 2015 unter Kontrolle gehabt. Der Rückfall sei Ausdruck einer Haltlosigkeit und einer Willens- und Charakterschwäche, welche mit der Pflichtenstellung eines Polizeibeamten unvereinbar sei.“
Den Rest bitte ggf. selbst lesen…..