So, und dann als letztes Posting das RVG-Rätsel am Freitag. heute dann mal keine gebührenrechtliche Probleamtik, sondern eine Kostenfestsetzungs-/Erstattungsfrage:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
darf ich Sie um einen Rat bitten?
Ich habe aufwändig in einem Jugendstrafverfahren einen jungen Mann gegen den Vorwurf der räuberischen Erpressung verteidigt. Mit dem Eröffnungsbeschluss wurden zu diesem nunmehr führenden Verfahren drei weitere Verfahren hinzuverbunden (Sachbeschädigung, Widerstand, Körperverletzung). In den drei hinzuverbunden Verfahren hatte ich mich vor Verbindung noch als Verteidiger legitimiert und Akteneinsicht beantragt. In diesen nunmehr vier Anklagen umfassenden Verfahren erfolgte Verurteilung nur wegen der drei hinzuverbundenen Verfahren zu der dritten 27er Entscheidung. In dem ursprünglichen Verfahren wegen räuberischer Erpressung erfolgte Freispruch. Ich beantragte in allen Verfahren Pflichtverteidigergebühren. Die Rechtspflegerin teilte mir mit, dass eine Bestellung nicht erfolgt sei. Das ist richtig. Durch einen schwer verzeihlichen Fehler meinerseits, habe ich versäumt die Beiordnung zu beantragen. Es erging die folgende Kostenentscheidung nach § 74 JGG: „Von der Auferlegung von Kosten und Auflagen wird in dem Umfang seiner Verurteilung abgesehen; im übrigen trägt die Landeskasse die Kosten und notwendigen Auslagen.“ Kann ich nun wenigstens Wahlverteidigergebühren im Hinblick auf das führende Verfahren beantragen, indem ich frühzeitig bis zum Ende verteidigt habe? Wären diese anteilig zu bestimmen?“
Wer wagt, gewinnt.
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich denn wenigstens die Wahlanwaltsgebühren festsetzen lassen? – Burhoff online Blog