Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die ersparten Fahrtkosten gegen Grund-/Verfahrensgebühr gegenrechnen?. Und die Antwort, die ich dem Kollegen gegeben habe, habe ich gesucht, aber nicht mehr gefunden.
Zu der Frage anzumerken ist aber folgendes: Es handelt sich nicht um den typischen Mehrkosten-Fall, bei dem Fahrtkosten eine Rolle spielen. Da geht es nämlich immer um den neuen Rechtsanwalt, der nicht ortsansässig ist und für dessen Anreise Mehrkosten/Fahrtkosten anfallen. Frage ist dann, ob die geltend gemacht werden können. Dazu verhält sich z.B. der den LG Osnabrück, Beschl. v. 20.01.2017 – 6 Ks – 720 Js 38063/16 – 10/16, über den ich ja auch schon berichtet habe.
Hier haben wir es aber mit einer „Aufrechnungsproblematik“ zu tun. Nämlich: „Ersparte Fahrtkosten für den früheren Pflichtverteidiger“ gegen „Grund- und Verfahrensgebühr“. Also die Frage: Gesamtsaldierung von Gebühren und Auslagen? Was der Umbeiordnungsbeschluss mit „keine Mehrkosten entstehen“ meint, liegt m.E. auf der Hand: Keine zusätzlichen Gebühren, also nicht noch einmal die Grund- und Verfahrensgebühr. Die Gesamtsaldierung ist damit m.E. nicht gemeint, obwohl – das räume ich ein – die Formulierung nicht ganz eindeutig ist. Ich meine, dass ich dem Kollegen das in dem Sinne geschrieben habe und – getreu dem Satz: Nur ein Versuch macht klug, geraten haben, es im Vergütungsfestsetzungsverfahren „zu versuchen“.
Und: Ein weiterer Ansatz wäre, die Zulässigkeit der „Mehrkostenklausel“ anzugreifen. Denn die ist ja nach der Rechtsprechung nicht in jedem Fall erlaubt. Ob das allerdings Erfolge haben könnte, lässt sich nach dem Sachverhalt nicht beurteilen.