Mit der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Herausgabe eines beschlagnahmten Geldbetrages nach Einstellung, war nach der Nr. 4142 VV RVG gefragt – mal wieder 🙂 . Geantwortet habe ich dem Kollegen dann wie folgt:
„Hallo, danke für die Info.
Ich wollte mit meiner Rückfrage sicher gehen, ob die Nr. 4142 VV RVG überhaupt entstanden sein kann. Das ist der Fall., vgl. RVG-Kommentar Nr. 4142 Rn. 7.
M.E. handelt es sich – tut mir leid – nicht um eine neue Angelegenheit. In Betracht käme eh nur eine Einzeltätigkeit. Ich würde die Tätigkeiten unter „Abwicklungstätigkeiten“ packen. Aber da kommt es nicht darauf an, da es ja um die Nr. 4142 VV RVG geht und die erfasst als zusätzliche Gebühr alle im Hinblick auf den beschlagnahmten Geldbetrag erbrachten Tätigkeiten. Und auch da liegen Sie richtig. Die erstattet zu bekommen, wird schwierig werden. Denn die Gebühr ist eine Verfahrensgebühr, die mit der ersten Tätigkeit entsteht. Und da es sich um eine Wertgebühr handelt, kann sie sich durch nachfolgende weitere Tätigkeiten nicht mehr erhöhen. Und entstanden ist die Gebühr ja nicht erst durch den Herausgabeantrag, sondern schon vorher. Denn Sie werden mit dem Mandaten ja über das beschlagnahmte Geld und die drohende Einziehung gesprochen haben. Man wird Ihnen kaum glauben, dass Sie das nicht getan haben und die erste Tätigkeit erst in Zusammenhang mit der Herausgabe entfaltete haben.
Lassen Sie mich wissen, wie es ausgeht, denn geltend machen würde ich die Gebühr. Man weiß ja nie.
Und ins Rätsel kommen Sie 🙂 .“
Das alles und noch viel mehr steht bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017.