Auch bei den Gebührenfragen sieht es recht mau ist. Ich greife daher mal zurück auf eine Frage, die bereits an anderer Stelle diskutiert und gelöst wurde. Thematik ist der Dauerbrenner „Erstreckung“ und das bei einem „Dreier“:
„Im Verfahren A bin ich Wahlverteidigerin. Gleiches in Verfahren B. Verfahren A wird nach jeweiliger Anklageerhebung zu Verfahren B hinzuverbunden. Dann wird Verfahren B wegen unbekannten Aufenthalts gem. § 205 StPO eingestellt.
Geraume Zeit später werde ich nach Inhaftierung des Mandanten in Verfahren C beigeordnet. Nach Anklageerhebung in Verfahren C rege ich an, das Verfahren B (nebst dort hinzuverbundenem Verfahren A) zu übernehmen. So geschieht es. Verfahren B wird also zu Verfahren C verbunden. Es wird angeordnet, dass sich meine Beiordnung auch „auf die hinzuverbundenen Verfahren“ erstreckt.
Kann ich jetzt, obwohl schon vor der aktuellen Verbindung miteinander verbunden, nicht nur Verfahren B und C, sondern auch Verfahren A und B gebührenmäßig auseinanderdröseln und in allen drei Verfahren die jeweils entstandenen Gebühren festsetzen lassen? Oder kann ich das nur für Verfahren B und C machen? Ich habe einen Knoten im Kopf ……………..“
Also, wie sieht es aus.
Und: Bitte Frage schicken 🙂 .
Ich würde sagen ja, sie kann für jedes der Verfahren Gebühren verlangen, denn sie war ja in jedem der Verfahren schon vor der jeweiligen Verbindung tätig.
Auch meines Erachtens kann es nicht darauf ankommen, ob zwei Verfahren einzeln zum führenden hinzuverbunden werden oder aber ob zwei Verfahren erst miteinander verbunden werden, ehe sie als Einheit zum führenden hinzuverbunden werden. Sie war in allen drei Verfahren tätig, ehe sie jeweils miteinander vereinigt wurden. Entsprechend wirkt die Beiordnung in jedem dieser Verfahren bis zum Mandatsbeginn zurück.
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