Ich habe da mal eine Frage: Herausgabe eines beschlagnahmten Geldbetrages nach Einstellung

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So, und dann noch das Gebührenrätsel. Heute mal wieder die Nr. 4142 VV RVG, und zwar mit folgender Fragestellung:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,


erlauben Sie eine gebührenrechtliche Fragestellung. Der Sachverhalt in möglichster Kürze berichtet ist folgender: Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt im Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten eine Kassette mit einem beachtlichen Geldbetrag, von dem sie sich einbildet, dass er aus einer Steuerstraftat stammt. Es kommt deswegen zu einer Anklage wegen Geldwäsche (Juni 2017), in der zu Einziehung usw. nichts steht. Im Hauptverhandlungstermin wird das Verfahren nach § 153a StPO vorläufig und nach Erfüllung einer Geldauflage im Oktober 2017 endgültig einstellt. Die Kosten fallen der Staatskasse zur Last, notwendige Auslagen trägt der Mandant selbst. Wiederum kein Wort zu dem sichergestellten Betrag.

Nach der endgültigen Einstellung beantrage ich für den Mandanten bei der StA die Herausgabe des Geldbetrages. Die StA lehnt mit nicht überzeugender Begründung ab. Nach Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 411o II, 162 StPO) ordnet das Amtsgericht die Herausgabe an, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen.

Für mich bedeutet dies, dass ich gern eine sofortige Beschwerde nach § 464 III StPO gegen das Unterlassen der Kostenentscheidung erheben und zugleich beantragen möchte, dass die Kosten der Staatskasse auferlegt werden.


Für diese Beschwerde wäre aber interessant, ob die Herausgabe eine „neue“ Angelegenheit ist, in welchem Falle ich keine größeren weiteren Probleme sehe, oder ob das Herausgabeverfahren trotz der endgültigen Einstellung noch zum „alten“ Verfahren gehört, was ich befürchte. Könnte dann das Beschwerdegericht die ursprüngliche Entscheidung, dass der Mandant seine notwendigen Auslagen selbst trägt, überhaupt noch abändern? Abrechnen könnte ich dann gegenüber der Staatskasse ohnehin nur nach der Differenztheorie – aber da der Antrag auf Herausgabe bzw. die gerichtliche Entscheidung die einzige Tätgikeit im Sinne von VV-RVG Nr. 4142 war, denke ich, dass die Gebühr ggf. im vollen Umfang von der Staatskasse zu übernehmen wäre.


Zur Klarstellung: Ich bin im gesamten Verfahren als Wahlverteidiger tätig gewesen.“

Das War ja schon mal was. Ich habe aber dennoch eine Nachfrage gehabt:

„Beschlagnahmt“- warum und wieso? Als Beweismittel oder im Hinblick auf Einziehung?

Und zum Rechtsmittel: Ich verweise auf: OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.09.2016 – 1 Ws 299/16 – steht auf meiner HP.“

Und der Kollege hat wie folgt geantwortet:

„….Zu Ihrer Rückfrage: Die Beschlagnahme wurde am 8. Dezember 2015 nach damaligem Recht durch das Zollfahndungsamt sowohl im Hinblick auf Beweismittel nach §§ 94, 98 StPO als auch als Einziehungs- und Verfallsgegenstand nach § 111c StPO a.F. angeordnet.

Vor der endgültigen Einstellung des Verfahrens nach § 153a II StPO wurde die Entscheidung nicht angegriffen.“

So, das war es dann jetzt aber auch.

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