Im Moment gibt es eine Menge Fragen zur Nr. 4142 VV RVG. Das zeigt, dass die Gesetzesänderungen zum 01.07.2017 in der Praxis angekommen sind. Auch die heutige Frage gehört zu dem Komplex, und zwar:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
in einem Strafverfahren wurde die Einziehung des Wertes des Erlangten aus Btm-Geschäften beschlossen. Der Mandant selber war inzwischen vermögenslos. Die Bezirksrevisorin vom Landgericht Verden will mir nun die zusätzliche Gebühr VV 4142 verwehren mit der Begründung es würde kein Gegenstandswert vorliegen, da Betäubungsmittel illegal seien und somit keinen Marktwert hätten. Ich halte diese Argumentation für verfehlt. Als Anwalt muss ich mich mit der Einziehung des wertes des Erlangten, in diesem Fall 30.000 €, auseinandersetzten. Für Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar.“
Ich denke, die Antwort sollte nicht allzu schwer sein…..
Betäubungsmittel, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen des BtMG in Besitz gehalten werden, haben regelmäßig keinerlei objektiven Verkehrswert, weil für den Besitzer jegliche Form der Veräußerung und der Weitergabe durch §§ 29 ff BtMG ausnahmslos verboten und unter Strafe gestellt ist und auch den Strafverfolgungsbehörden nach der Einziehung mangels legaler Verwendbarkeit nur die Vernichtung der Betäubungsmittel bleibt. Dass die Betäubungsmittel für den Besitzer subjektiv einen Wert darstellen mögen, weil er – illegale – Verwertungsmöglichkeiten kennt, ist als rein subjektiver Unrechtswert irrelevant. (abgeschrieben)
„abgeschrieben“ 🙂
Aber das beantwortet noch nicht die gestellte Frage, denn da ging es nicht um die Enziehung von BTM. Ich würde sagen: Gegenstandswert 30 T€
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