Im Gebührenrätsel dann heute mal wieder eine Frage betreffend die Gebühren bei erfolgreicher Beschwerde, das ist eine Problematik, die häufig in den Fragestellungen auftaucht. Hier wurde wie folgt gefragt:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
folgender Fall:
Mdt. steht unter Bewährung (GS 10 Monate). Die StA stellt Antrag auf Bewährungswiderruf wegen neuer Straftat). Ich melde mich für den Verurteilten und beantrage für diesen Pflichtverteidigerbeiordnung.
Das Amtsgericht lehnt ab. Hiergegen wurde Beschwerde (namens und im Auftrag des Mdt.) eingelegt.
Das LG hilft der Beschwerde ab. Kostenentscheidung:
„Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen.“
Das „neue“ Strafverfahren wird nach § 154 StPO eingestellt. Der Mdt. hat alle Bewährungsauflagen erfüllt.
Die StA nimmt den Antrag auf Bewährungswiderruf zurück. Die Gebühren in der Bewährungssache sind inzwischen gezahlt.
Meine Frage: Gibt es daneben eine Erstattung der Gebühren für die „Beiordnungsbeschwerde?“
Wer wagt, gewinnt – zumindest an Erfahrung.