Und den Abschluss der heutigen Miniserie macht der LG Magdeburg, Beschl. v. 02.01.2018 – 2 Qs 100/17., der in einem BtM-Verfahren einen Pflichtverteidiger wegen Schwierigkeit des Sach und Rechtslage (§ 140 Abs. 2 StPO) beiordnet:
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO liegen vor.
„Die Sach- und Rechtslage lässt die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen. Jedenfalls sind die Besitzverhältnisse bezüglich der aufgefundenen Substanzen zu klären und strafrechtlich einzuordnen. Trotz der bestehenden Ehe der Angeklagten sind die Besitzverhältnisse nicht offensichtlich, weil es Anhaltspunkte dafür gibt, dass wegen der Umstände zum Tatzeitpunkt eine Zuordnung der einzelnen Substanzen innerhalb der ehelichen Wohnung derart vorzunehmen sein könnte, dass ein gemeinsamer Besitz hinsichtlich aller Substanzen im Ergebnis nicht anzunehmen ist. Dem rechtsunkundigen Angeklagten ist die rechtlich diffizile Beurteilung ohne Unterstützung durch einen Verteidiger nicht zuzumuten. Das gilt umso mehr, als nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte ohne rechtlichen Beistand in der Lage sein wird, die Auswirkungen der Verteidigung der Mitangeklagten auf seine eigene Verteidigung zu überblicken.“
Mal wieder Dank an den Kollegen J. R. Funck aus Braunschweig für die Übersendung der Entscheidung.