Pflichti II: Wenn Unterbringung droht, gibt es einen Pflichtverteidiger

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Bei der zweiten Pflichtverteidigungsentscheidung, die ich vorstellen möchte, handelt es sich um den LG Landshut, Beschl. v. 14.12.2017 – 6 Qs 290/17, den mir der Kollege Alte aus Anzing übersandt hat. Vorgeworfen wird dem Angeklagten in einem Strafbefehl ein fahrlässiger Vollrausches gemäß § 323 a Abs. 1, Abs. 2 StGB, angeordnet worden ist eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen. Als Beweismittel ist u.a. ein psychiatrisches Gutachten eines Landgerichtsarztes benannt, der ein Gutachten für Schuldfähigkeit des Angeklagten und zu den Voraus­setzungen einer evtl. Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB wegen beginnender Polytoxikomanie erstellt hat. Das AG hat die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, das LG hat beigeordnet:

Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist hier wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.

Der Sachverständigen ist in seinem Gutachten vom 21.09.2017 zu dem Ergebnis ge­langt, dass bei dem zur Tatzeit schuldunfähigen Angeklagten eine beginnende Polytoxikomanie bestehe. Mit etwa 15 Jahren habe der Angeklagte begonnen, Cannabisprodukte zu konsumieren und habe in der Folgezeit Konsurnmengen und Konsumfrequenz gesteigert. Laut den Angaben des Angeklagten habe dieser bis Ende 2016 regelmäßig (vor allem an den Wochenenden) größe­re Mengen Cannabis konsumiert. Ab dem 16./17. Lebensjahr habe er immer wieder auch Ecsta­sy, MDMA oder Speed genommen. 2013 habe er phasenweise über gut ein halbes Jahr hinweg regelmäßig Kräutermischungen geraucht. Er habe nunmehr seinen Drogenkonsum drastisch ein­geschränkt und in den vergangenen Monaten nur insgesamt ca. fünfmal Drogen genommen (zweimal Cannabis, einmal Speed, zweimal Ecstasy), zuletzt vor etwa 2 Monaten. Gemäß dem Sachverständigen pp. habe bei dem Angeklagten zur Tatzeit ein schwerer LSD-Rausch bestanden.

Die Anordnungsvoraussetzung des § 64 StGB wurden von dem Sachverständigen nur deshalb verneint, weil nach den bisherigen Erkenntnissen noch nicht von einem umfassend beherrschen­den, tiefgreifenden Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel 1.S. des § 64 StGB ge­sprochen werden könne.

Hier ergibt sich in der Zusammenschau, dass in dem nun anstehenden ergebnisoffenen Strafprozess die Frage der Schuldfähigkeit und damit auch die Auseinandersetzung mit dem Sachver­ständigengutachten über die Schuldfähigkeit und die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB eine ganz entscheidende Rolle spielen werden.“

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