Auf die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr auch bei Einspruchsrücknahme in der HV? habe ich wie folgt geantwortet:
„Hallo,
danke für die Nachfrage.
Mit dem Kommentar können Sie m.E. nicht mehr viel anfangen. Inzwischen läuft die 5. Auflage.
Zu ihrer Frage:
Nein, in dem Fall entsteht die Nr. 4141 VV RVG bzw. die Nr. 5115 VV RVG nicht. Hat inzwischen der BGH zur Einstellung nach § 153a StPO in der HV entschieden. Ist vergleichbar.“
Ob das so in allen Fällen richtig ist, was die h.M. da macht – Stichwort: bereits terminierte Fortsetzungstermine – kann man bezweifeln/diskutieren. Ist aber leider so Stand der Rechtsprechung.
Und: Die Äußerung/den Hinweis auf das „biblische Alter“ des Kommentars konnte ich mir dann doch nicht verkneifen. Die Auflage ist von 2007. Was will man damit heute noch anfangen?
Nur die 2. Auflage? Der Kollege spart definitiv am falschen Ende. 😉
Ein Blick in den Burhoff und die Anschaffung hat sich schon ausgezahlt. 🙂
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Erledigt! 😉
Gesehen. Danke. 😀 🙂