Bei der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Ladung als Nebenkläger und Zeugenbeistand, gibt es zweimal Gebühren?, die ja aus dem Rechtspflegerforum stammte, ist es ein wenig hin und her gegangen. Meine Antwort dann:
„Hallo, können Sie mir die Sinnhaftigkeit der Beiordnung erklären? Ihre Chefin war zugleich Nebenklägerbeistand und Zeugenbeistand bei derselben Person? Abrechnen für die Tätigkeit als Zeugenbeistand kann Ihre Chefin m.E. nur, wenn man davon ausgeht, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt, wobei ich hier das Problem habe, dass ja offenbar „Nebenklägerbeistand“ und „Zeugenbeistand“ gleichzeitig tätig werden. Das ist ja etwas anders als in den Fällen, in denen der RA zunächst Verteidiger war und dann später für den Angeklagten noch Zeugenbeistand wird.
Wenn man überhaupt etwas abrechnen will, dann lässt sich das m.E. nicht über eine Einzeltätigkeit erfassen. Das allein schon deshalb nicht, weil die Subsidiaritätsklausel der Vorbem. 4.3 VV RVG eingreift. Also geht es nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.“
In dem letzten Satz fehlt ein „nur“. :-).