Hier dann die Lösung zum letzten Gebührenrätsel 2017: Ich habe da mal eine Frage: Wie werden Tätigkeiten im Rahmen der Erzwingungshaft abgerechnet?
Ich hatte dem Kollegen geantwortet, dass er, da es sich um eine Tätigkeit im Bußgeldverfahren handelt, nach Teil 5 VV RVG abrechnen muss. Einschlägig ist da nur die Nr. 5200 VV RVG, die im Bußgeldverfahren auch die „Strafvollstreckung“ erfasst. Und dazu gehören die erbrachten Tätigkeiten.
Der Kollege hat dann noch einmal geantwortet:
„Supi, danke. An 5200 hatte ich gedacht und beim Anblick der Gebühren gehofft, das sei es NICHT. Dann mache ich den 3a RVG.“
Und dann nehme ich das erste gebührenrechtliche Posting des Jahres gleich zum Anlass, mal wieder auf den Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., 2017, hinzuweisen. Zur Bestellung 🙂 geht es hier.